1. Geltungsbereich
1.1 Sofern die Parteien keinen Rahmenliefervertrag, Rahmenvertrag, Liefervertrag mit Serienpreis abgeschlossen haben, gelten für unsere Bestellungen und Fertigstellungen in Bezug auf Lieferungen und Leistungen des Lieferanten die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB). Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“) gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen unter Einschluss von Werk- und Werklieferungsverträgen, die die Hofmann Fördertechnik GmbH, Silcherstr. 34, D-74172 Neckarsulm abschließen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die AEB wird als Änderungsklausel für Verträge über Lieferungen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der AEB abgeschlossen worden sind, durch Bestellungen oder Abrufe nach einer Frist von sechs Wochen automatisch wirksam. Das Schweigen auf eine Änderung der AEB wird nach sechs Wochen als Zustimmung der neuen AEB gewertet. Allgemeine Liefer- oder Geschäftsbedingungen von Lieferanten oder Werkunternehmern (nachfolgend zusammen „Lieferanten“ genannt), die von diesen AEB abweichen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Hofmann Fördertechnik GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 Die AEB in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung gelten spätestens mit Zugang der Auftragsbestätigung an die Hofmann Fördertechnik GmbH vom Lieferanten als angenommen; im Falle des Vorliegens eines Vertragsangebots der Hofmann Fördertechnik GmbH spätestens mit Zugang der Auftragsbestätigung des Lieferanten bei der Hofmann Fördertechnik GmbH; im Falle einer Lieferung innerhalb von vier Werktagen spätestens mit Lieferung der Ware.
1.3 Unsere (Außendienst-)Mitarbeiter und Handelsvertreter sind nicht befugt, Vereinbarungen zu treffen bzw. Zusagen abzugeben, die von unseren AEB abweichen; vielmehr bedarf es hierzu von vertretungsberechtigten Mitarbeitern rechtswirksam unterzeichneter Individualvereinbarungen.
1.4 Unsere AEB gelten nur gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln
(Unternehmer), gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Bestellungen
2.1 Bestellungen sowie deren Annahme durch den Lieferanten wie auch Lieferabrufe durch die Hofmann Fördertechnik GmbH (einschließlich etwaiger Änderungen und Ergänzungen) können in schriftlicher oder elektronischer Form erklärt werden.
2.2 Liegt die Auftragsbestätigung des Lieferanten der Hofmann Fördertechnik GmbH nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Bestellung vor, so ist die Hofmann Fördertechnik GmbH zum Widerruf berechtigt.
3. Umfang und Inhalt der Leistungspflicht
3.1 Der Lieferant darf Unteraufträge nur mit Zustimmung der Hofmann Fördertechnik GmbH vergeben, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.
3.2 Die Hofmann Fördertechnik GmbH übernimmt nur die bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit der Hofmann Fördertechnik GmbH getroffenen Absprachen zulässig. Sind Teilmengen vereinbart, so ist der Lieferant verpflichtet, der Hofmann Fördertechnik GmbH bei jeder Teillieferung die jeweils verbleibende Restmenge mitzuteilen.
3.3 Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Gefahrstoffen ist ein Produktsicherheitsblatt mitzuliefern.
3.4 Verpackung, Transport – Die Waren sind in geeigneter Weise, sorgfältig und sachgerecht, gemäß den Vorgaben von der Hofmann Fördertechnik GmbH und gemäß den Vorgaben der für Verpackung zuständigen Stelle des Endabnehmers zu verpacken. Der Lieferant muss der Hofmann Fördertechnik GmbH die Verpackungsdaten hinsichtlich der geforderten und notwendigen Informationen in einer von der Hofmann Fördertechnik GmbH vorgegebenen Form zur Verfügung stellen. Für den Fall, dass die vom Lieferanten überlassenen Verpackungsdaten falsch oder unvollständig sind, muss der Lieferant der Hofmann Fördertechnik GmbH alle daraus resultierenden Kosten ersetzen. Der Verkäufer trägt die Kosten für die Verkaufsverpackung und die Umverpackung. Lieferscheine müssen schriftlich ausgefertigt werden. Der Lieferant hat für Warenbegleitpapiere (physische oder elektronische Dokumente) die Vorgaben der Verpackungsrichtlinien bei Hofmann Fördertechnik GmbH einzuhalten. Kosten der Verpackung sind Bestandteil des angebotenen Preises.
4. Änderung der Leistung
4.1 Zeigt sich bei der Durchführung des Vertrages, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation oder Qualität erforderlich oder zweckmäßig sind, hat der Lieferant dies der Hofmann Fördertechnik GmbH unverzüglich mitzuteilen. Die Hofmann Fördertechnik GmbH wird dann schriftlich bekannt geben, ob und ggf. welche Änderungen der Lieferant gegenüber der ursprünglichen Bestellung vorzunehmen hat. Verändern sich hier- durch die dem Lieferanten bei der Vertragsdurchführung entstehenden Kosten, so sind sowohl Hofmann Fördertechnik GmbH als auch der Lieferant berechtigt, eine entsprechende Anpassung der dem Lieferanten zustehenden Vergütung zu verlangen.
4.2 Die Hofmann Fördertechnik GmbH kann Änderungen der Leistung auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind von beiden Vertragspartnern die Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.
5. Lieferzeit
5.1 Vereinbarte Fristen für die Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware oder der sonstigen Leistung bei der Hofmann Fördertechnik GmbH oder bei dem von der Hofmann Fördertechnik GmbH bestimmten Empfänger.
5.2 Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Lieferant die Hofmann Fördertechnik GmbH sofort schriftlich zu benachrichtigen.
5.3 Liefert oder leistet der Lieferant auch nicht innerhalb einer von der Hofmann Fördertechnik GmbH gesetzten Nachfrist, ist die Hofmann Fördertechnik GmbH berechtigt, auch ohne Androhung die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt ist die Hofmann Fördertechnik GmbH auch dann berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht verschuldet hat.
5.4 Das Recht, eine vereinbarte Vertragsstrafe wegen nicht gehöriger Erfüllung zu verlangen (§ 341 BGB), behält sich die Hofmann Fördertechnik GmbH bis zur Schlusszahlung vor.
6. Gefahrenübergang
6.1 Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von der Hofmann Fördertechnik GmbH angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss der Abnahme durch die Hofmann Fördertechnik GmbH auf die Hofmann Fördertechnik GmbH über. Die Inbetriebnahme oder die Nutzung ersetzen die Abnahmeerklärung nicht.
6.2 Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung an die Hofmann Fördertechnik GmbH über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.
7. Preise und Zahlung
7.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist – sofern nicht anders angegeben – nicht im Preis enthalten.
7.2 Rechnung, Lieferschein und Versandanzeige müssen unsere Bestell-Nr., Besteller und Artikelnummer tragen. Wir sind berechtigt, Rechnungen, auf denen diese Angaben fehlen, zurückzuweisen.
7.3 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung ist die Hofmann Fördertechnik GmbH unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
7.4 Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb von zehn Werktagen ab Zugang der Rechnung unter Abzug von drei Prozent des Nettopreises oder innerhalb von dreißig Kalendertagen ab Zugang der Rechnung und Erbringung der Gegenleistung. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Eine gesonderte Vereinbarung über Zahlungsziele in Rahmenlieferverträgen, Rahmenverträgen, Lieferverträgen mit Serienpreisen kann vereinbart werden.
7.5 Die Abtretung von Zahlungsansprüchen des Lieferanten gegen Hofmann Fördertechnik GmbH bedarf der vorherigen Zustimmung durch Hofmann Fördertechnik GmbH, wobei Hofmann Fördertechnik GmbH verpflichtet ist, die Zustimmung zu erteilen, wenn der Neugläubiger bei der Offenlegung der Zession die Hofmann Fördertechnik GmbH für den Fall einer irrtümlichen Zahlung durch die Hofmann Fördertechnik GmbH an den Altgläubiger von einer Inanspruchnahme freistellt
8. Import- und Exportbestimmungen, Zoll
8.1 Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, hat der Lieferant seine EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben.
8.2 Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 /2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen bei- zubringen.
8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, Hofmann Fördertechnik GmbH über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Güter ausführlich und schriftlich zu unterrichten. Auf Anfrage werden der Hofmann Fördertechnik GmbH Ursprungszeugnisse mit und ohne Präferenz bzw. Lieferantenerklärungen ausgestellt.
8.4 Der Lieferant muss der Hofmann Fördertechnik GmbH auf mögliche Exportbeschränkungen hinsichtlich der Waren und Fertigungsmittel hinweisen, welche im Land der Herstellung und/oder des Auslieferortes, anwendbar sind. Der Lieferant muss die Hofmann Fördertechnik GmbH darüber informieren, soweit die Waren und Fertigungsmittel einer Export-/Re-ExportGenehmigung nach US-Recht/US-Bestimmungen unterliegen. Die Hinweise sind direkt an die Hofmann Fördertechnik GmbH zu adressieren. Auf Wunsch des Lieferanten wird der Hofmann Fördertechnik GmbH dem Lieferanten eine Erklärung/Mitteilung zur Verfügung gestellt.
9. Qualität und Umwelt
9.1 Der Lieferant muss – soweit für ihn einschlägig – nach der aktuell gültigen Ausgabe der DIN ISO 9001 zertifiziert sein. Die Zertifizierung ist der Hofmann Fördertechnik GmbH durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikates nachzuweisen.
9.2. Die Hofmann Fördertechnik GmbH und der Lieferant können schriftlich Abweichungen von den Anforderungen nach Satz 9.1 vereinbaren.
9.3 Der Lieferant verpflichtet sich die geltenden Umweltgesetze,-vorschriften und -standards einzuhalten.
9.4 Der Lieferant verpflichtet sich, umweltfreundliche Materialien und Produktionsmethoden zu verwenden und die negativen Umweltauswirkungen seiner Produkte und Dienstleistungen zu minimieren.
9.5 Der Lieferant stellt auf Anfrage Informationen über die ökologischen Aspekte der gelieferten Produkte oder Dienstleistungen zur Verfügung, einschließlich ihrer Energieeffizienz, Recyclingfähigkeit und des Einsatzes nachhaltiger Rohstoffe.
9.6 Sollten Verstöße gegen Umweltauflagen oder -richtlinien festgestellt werden, behält sich die Hofmann Fördertechnik GmbH das Recht vor, geeignete Maßnahmen, einschließlich der Kündigung der Geschäftsbeziehung, zu ergreifen.
10. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Mängelansprüche und Rückgriff
10.1 Eine Wareneingangskontrolle findet durch Hofmann Fördertechnik GmbH nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbaren Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel wird die Hofmann Fördertechnik GmbH unverzüglich rügen. Hofmann Fördertechnik GmbH behält sich vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Im Weiteren rügt die Hofmann Fördertechnik GmbH Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Das gilt auch für versteckte Mängel, die nicht sofort ersichtlich sind. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
10.2 Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern ist die Hofmann Fördertechnik GmbH berechtigt, sofort die in Ziffer 10.4 vorgesehenen Rechte geltend zu machen.
10.3 Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf der Zustimmung durch die Hofmann Fördertechnik GmbH. Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht in unserem Gewahrsam befindet, trägt der Lieferant die Gefahr.
10.4 Beseitigt der Lieferant den Mangel auch innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so kann die Hofmann Fördertechnik GmbH nach ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern.
10.5 In dringenden Fällen (insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden), zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Fall des Verzuges des Lieferanten mit der Beseitigung eines Mangels ist die Hofmann Fördertechnik GmbH berechtigt, nach vorhergehender Information des Lieferanten und Ablauf einer der Situation angemessen kurzen Nachfrist, auf Kosten des Lieferanten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen. Dies gilt auch, wenn der Lieferant verspätet liefert oder leistet und die Hofmann Fördertechnik GmbH Mängel sofort beseitigen muss, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.
10.6 Die der Hofmann Fördertechnik GmbH zustehenden Gewährleistungsansprüche verjähren bei Warenlieferungen in 24 Monaten ab Gefahrübergang, sofern nichts anderes zwischen Lieferanten und der Hofmann Fördertechnik GmbH vereinbart wurde. Wird die Ware zum Weiterverkauf oder zur Verwendung bei der Herstellung von der Hofmann Fördertechnik GmbH Maschinen oder Produkten beschafft (z.B. Sonderbau), beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem die Mängelverjährungsfrist für das mit der Ware ausgestattete Hofmann Fördertechnik GmbH Produkt anläuft, spätestens jedoch sechs Monate nach Anlieferung der Ware bei der Hofmann Fördertechnik GmbH.
10.7 Die Verjährung der Ansprüche ist gehemmt, solange die Ware sich zur Untersuchung auf Mängel oder zur Nachbesserung beim Lieferanten oder dessen Geheißpersonen befindet.
10.8 Für innerhalb der Verjährungsfrist instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung oder Leistung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant die Ansprüche von der Hofmann Fördertechnik GmbH auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
10.9 Hat der Lieferant entsprechend unserer Pläne, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen zu liefern oder zu leisten, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Sollte die Lieferung oder Leistung von den Anforderungen abweichen, stehen der Hofmann Fördertechnik GmbH die in Ziffer 10.4 genannten Rechte sofort zu.
10.10 Unsere gesetzlichen Rechte bleiben im Übrigen unberührt.
11. Schutzrechte
11.1 Der Lieferant haftet dafür, dass weder die von ihm gelieferte Ware oder erbrachte Leistung noch deren Weiterlieferung, -verarbeitung oder Benutzung durch die Hofmann Fördertechnik GmbH Schutzrechte Dritter, insbesondere Gebrauchsmuster, Patente oder Lizenzen verletzt.
11.2 Der Lieferant stellt der Hofmann Fördertechnik GmbH und andere Vertragspartner der Hofmann Fördertechnik GmbH von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die der Hofmann Fördertechnik GmbH in diesem Zusammenhang entstehen.
11.3 Der Lieferant hat bei entgegenstehenden Schutzrechten Dritter auf eigene Kosten die auch für die Hofmann Fördertechnik GmbH wirkende Einwilligung oder Genehmigung zur Weiterlieferung, -verarbeitung und Benutzung vom Berechtigten zu erwirken.
11.4 Zeichnungen und Modelle, welche wir für die Ausführung eines Auftrags zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und sind uns nach erfolgter Ausführung des Auftrags zurückzugeben. Der Lieferant haftet für Verlust oder Beschädigung bzw. missbräuchliche Benutzung. Missbräuchlich ist jede Benutzung für andere Zwecke als die Vertragserfüllung uns gegenüber. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer Zustimmung zulässig.
12. Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge
12.1 Von der Hofmann Fördertechnik GmbH zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Werkzeuge, Werknormblätter, Fertigungsmittel usw. bleiben im Eigentum von der Hofmann Fördertechnik GmbH; alle Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte bleiben bei der Hofmann Fördertechnik GmbH. Der Lieferant hat der Hofmann Fördertechnik GmbH einschließlich aller angefertigten Duplikate diese sofort nach Ausführung der Bestellung unaufgefordert zurückzugeben; insoweit ist der Lieferant zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht befugt. Der Lieferant darf die genannten Gegenstände nur zur Ausführung der Bestellung verwenden und sie unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich machen. Das Duplizieren der genannten Gegenstände ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist.
12.2 Erstellt der Lieferant für Hofmann Fördertechnik GmbH die in Ziffer 12.1 Satz 1 genannten Gegenstände teilweise oder ganz auf unsere Kosten, so gilt Ziffer 12.1 entsprechend, wobei wir mit der Erstellung unserem Anteil an den Herstellungskosten entsprechend (Mit-) Eigentümer werden. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für die Hofmann Fördertechnik GmbH unentgeltlich; die Hofmann Fördertechnik GmbH kann jederzeit ihre Rechte in Bezug auf den Gegenstand unter Ersatz noch nicht amortisierter Aufwendungen erwerben und den Gegenstand herausverlangen.
13. Wiederholte Leistungsstörungen
13.1 Erbringt der Lieferant im Wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so ist die Hofmann Fördertechnik GmbH zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Unser Rücktrittsrecht umfasst in diesem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die der Lieferant aus diesem oder einem anderen Vertragsverhältnis zukünftig noch an die Hofmann Fördertechnik GmbH zu erbringen verpflichtet ist.
14. Freistellung bei Sach- und Rechtsmängeln
14.1 Der Lieferant stellt der Hofmann Fördertechnik GmbH von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes gegen die Hofmann Fördertechnik GmbH erheben und erstattet der Hofmann Fördertechnik GmbH die notwendigen Kosten unserer diesbezüglichen Rechtsverfolgung. Gleiches gilt, wenn die Hofmann Fördertechnik GmbH aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen, wenn und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nicht, soweit den Lieferanten kein Verschulden trifft. Der Lieferant hat Hofmann Fördertechnik GmbH in diesen Fällen in entsprechender Höhe von sämtlichen Kosten, einschließlich der Aufwendungen für gebotene Rückrufaktionen, und der gesetzlichen Kosten gebotener Rechtsverfolgung freizustellen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
15. Beistellung von Material
15.1 Von der Hofmann Fördertechnik GmbH beigestelltes Material bleibt im Eigentum von der Hofmann Fördertechnik GmbH und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von seinen sonstigen Sachen zu verwahren und als Eigentum der Hofmann Fördertechnik GmbH zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung der Bestellung der Hofmann Fördertechnik GmbH verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind vom Lieferanten zu ersetzen.
15.2 Verarbeitet der Lieferant das beigestellte Material oder bildet er es um, so erfolgt diese Tätigkeit für die Hofmann Fördertechnik GmbH. Die Hofmann Fördertechnik GmbH wird unmittelbar Eigentümerin der hierbei entstandenen neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht uns Miteigentum an den neuen Sachen in dem Anteil zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht.
16. Geheimhaltung, Datenschutz
16.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
16.2 Die Herstellung für Dritte, die Schaustellung von speziell für uns, insbesondere nach Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen der Hofmann Fördertechnik GmbH gefertigten Erzeugnissen, Veröffentlichungen betreffend die Bestellungen und Leistungen sowie die Bezugnahme auf diese Bestellung gegenüber Dritten, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Hofmann Fördertechnik GmbH.
16.3 Die Hofmann Fördertechnik GmbH weist darauf hin, dass durch die Hofmann Fördertechnik GmbH personenbezogene Daten gespeichert werden, die mit der Geschäftsbeziehung zum Lieferanten zusammenhängen und diese Daten auch an die mit der Hofmann Fördertechnik GmbH in der Unternehmensgruppe verbundene Unternehmen übermittelt werden.
17. Ersatzteile
17.1 Unabhängig davon, ob ein Liefervertrag fortbesteht, verpflichtet sich der Lieferant, der Hofmann Fördertechnik GmbH oder von ihr benanntem Dritten in ausreichender Menge mit Waren für die Verwendung als Ersatzteile zu versorgen, und zwar für einen Zeitraum von fünfzehn (15) Jahren nach Beendigung der Warenlieferung durch den Lieferanten für die Serienproduktion der Hofmann Fördertechnik GmbH oder für einen von der Hofmann Fördertechnik GmbH schriftlich bestimmten kürzeren Zeitraum. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass seine Unterauftragnehmer, die in Ziffer 17.1 enthaltenen Bestimmungen einhalten. Ein Jahr vor Ablauf der genannten Frist hat der Lieferant der Hofmann Fördertechnik GmbH schriftlich Vorschläge für die wirtschaftlich sinnvolle Versorgung mit Ersatzteilen für die Zeit danach zu unterbreiten. Die Vorschläge des Lieferanten sind auf Basis der Bedarfsprognosen von der Hofmann Fördertechnik GmbH zu erstellen, die dem Lieferanten auf entsprechende schriftliche Anforderung von der Hofmann Fördertechnik GmbH zur Verfügung gestellt werden.
17.2 Während der Laufzeit eines Liefervertrags bestimmt sich der Preis der als Ersatzteile verwendeten Waren nach dem im Liefervertrag vereinbarten Serienpreis. Für den gemäß vorstehender Ziffer 17.1 verlängerten Belieferungszeitraum wird der Preis von beiden Parteien gesondert vereinbart.
17.3 Die Hofmann Fördertechnik GmbH und die verbundenen Unternehmen sind berechtigt, die Waren, die als Ersatzteile verwendet werden, direkt bei Unterlieferanten des Lieferanten oder bei jedem Dritten zu beziehen.
18. Versicherung
18.1 Der Lieferant hat auf eigene Kosten eine Betriebs- und Produkthaftpflicht-, sowie notwendige sonstige Versicherungen in branchenüblichem und angemessenem Umfang bei einem renommierten und solventen Versicherungsunternehmen abzuschließen, welche die Haftung des Lieferanten gegenüber der Hofmann Fördertechnik GmbH und Dritten im erforderlichen Umfang abdeckt. Der Lieferant hat der Hofmann Fördertechnik GmbH auf Anforderung jederzeit und unverzüglich Nachweise über den Bestand und den Deckungsumfang dieser Versicherungen vorzulegen. Die Höhe der Versicherung sollte 10 Mio. Euro nicht unterschreiten.
18.2 Das Bestehen eines Versicherungsvertrages führt nicht zu einer Beschränkung der sich aus diesen Einkaufsbedingungen ergebenden Verpflichtungen des Lieferanten.
19. LkSG (Lieferkettengesetz)
19.1 Der Lieferant gewährt gemäß LkSG wesentlichen Maßnahmen:
- die Einführung eines internen Risikomanagementsystems,
- die Durchführung von Risikoanalysen und
- die Ergreifung von Präventiv- und möglichen Korrekturmaßnahmen, auch im Produktionsprozess der unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer.
Auf Anfrage stellt der Lieferant die entsprechenden Dokumentationen zur Verfügung, einschließlich Berichten zu durchgeführt Maßnahmen und Ergebnissen.
19.2 Der Lieferant muss die gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Ferner müssen Lieferanten nachweisen, dass sie über angemessene interne Beschwerdeverfahren verfügen und die Öffentlichkeit über die möglichen negativen Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Menschenrechte informieren
19.3 Der Lieferant gewährleistet, dass in seiner Lieferkette keine Menschenrechtsverletzungen, wie beispielsweise Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung oder Korruption, auftreten. Darüber hinaus stellt er sicher, dass alle relevanten Umweltstandards eingehalten werden, insbesondere in Bezug auf den Schutz indigener Bevölkerungsgruppen, den Erhalt natürlicher Ressourcen, die Vermeidung von Konfliktmaterialien, die Minimierung von Emissionen sowie den verantwortungsvollen Umgang mit Gefahrstoffen.
19.4 Sollten Verstöße gegen das LkSG oder relevante internationale Standards bekannt werden, informiert der Lieferant Hofmann Fördertechnik GmbH unverzüglich und arbeitet aktiv an der Aufklärung und Behebung der Missstände mit.
19.5 Bei schwerwiegenden Verstößen gegen das LkSG behält sich die Hofmann Fördertechnik GmbH das Recht vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Kündigung bestehender Verträge.
20. Schlussbestimmungen
20.1 Erfüllungsort ist die jeweils angegebene Lieferanschrift.
20.2 Gerichtsstand ist, sofern der Lieferant Kaufmann ist, der jeweilige Sitz der Hofmann Fördertechnik GmbH. Die Hofmann Fördertechnik GmbH ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz in Anspruch zu nehmen.
20.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, UN-Kaufrechtsabkommen).
20.4 Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist die Hofmann Fördertechnik GmbH berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen.
20.5 Sollten einzelne Klauseln dieser AEB ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht